Führerschein-Umtausch beginnt mit den Jahrgängen 1953 bis 1958

Seit Anfang 1999 gibt es den europaweit einheitlichen EU-Kartenführerschein – ab 19. Januar 2013 werden Führerscheine nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt und müssen nach spätestens 15 Jahren erneuert werden. Das hat zur Folge, dass Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, jetzt – gestaffelt nach einem mehrjährigen Stufenplan – in den neuen, befristeten EU-Kartenführerschein umgetauscht werden müssen. Dieser Pflichtumtausch – dazu informiert die Führerscheinstelle des Landratsamtes– beginnt jetzt mit den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1958. Alle FührerscheininhaberInnen dieser Jahrgänge müssen ihren Führerschein bis spätestens 19. Januar 2022 umgetauscht haben. Für vor 1953 Geborene gilt eine Ausnahmeregelung. Sie müssen ihren Führerschein erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zum Führerschein-Umtausch.