Bauen in Hagelstadt

Bauen in unserer Gemeinde

Hier finden Sie einige Informationen und Hinweise zu den Themen
– Bauanträge
– Freistellungsverfahren
– isolierte Befreiungen/Abweichungen
– Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)
– Baubeseitigung (Abbruch)
und den jeweils erforderlichen Vorgaben.

Bei Fragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Hagelstadt gern zur Verfügung:
Tel.: 09453 39798-20
E-Mail: bauamt@hagelstadt.de
Wir bieten Ihnen Termine in Präsenz im Rathaus oder per Videokonferenz an.

Gemeindliche Formulare (u. a. Antrag isolierte Befreiung, Antrag zur Entwässerung, usw.) finden Sie HIER.
Die jeweils aktuellen Formulare für Ihre Vorhaben finden Sie HIER.


Auf der Homepage des Landratsamtes Regensburg finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Bauen.

Allgemeine Hinweise
Seit 01. Januar 2023 sind Bauanträge direkt beim Landratsamt einzureichen. Es besteht zudem die Möglichkeit, Bauanträge in digitaler Form vorzulegen. Weitere Informationen zum digitalen Bauantrag finden Sie HIER.
Die Gemeinde Hagelstadt (Baubezirk Landkreis Regensburg Süd) wird vom Landratsamt am Verfahren beteiligt.
Bauanträge werden vom Gemeinderat beschlussmäßig behandelt. Hierzu ist es notwendig, dass der Antrag vollständig ist.
Der Gemeinderat Hagelstadt tagt i. d. R. jeden zweiten Donnerstag im Monat. Anträge müssen mind. 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstag der Gemeinde vorliegen (Einreichung über das Landratsamt Regensburg).

Bauantragsverfahren
Für ein Vorhaben müssen gewisse Grundlagen erfüllt sein, damit eine Genehmigung möglich ist, u. a. gesicherte Erschließung (Entwässerungsplanung, …), Beteiligung der Nachbarn, usw.
Hilfestellung erhalten Sie auch von Ihrem beauftragen Ingenieur/Planer/Architekten sowie bei den Bauämtern der Gemeinde und des Landratsamtes (= Bauaufsichtsbehörde).

In Gebieten ohne Bebauungsplan, Ortsabrundungssatzung o. ä. (gemeindliche Satzung) oder bei generell genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
(z. B. Errichtung eines Wintergartens) ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ein Bauantrag zu stellen. Dieser wird von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat zur Beratung vorbereitet.
Ein Bauantrag ist immer in dreifacher Ausfertigung (rote, grüne, gelbe Bauantragsmappe) bzw. digital und vollständig beim Landratsamt einzureichen. Bauanträge müssen von einem Bauvorlageberechtigen erstellt/unterschrieben sein.
Für einen Bauantrag ist ein amtlicher Auszug aus dem Katasterwesen (Katasterauszug zur Bauvorlage) erforderlich; Kosten 36,00 Euro. Dieser kann beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Vermessungsamt) oder der Gemeinde Hagelstadt, Bauamt, beantragt werden.
Über Bauanträge beschließt der Gemeinderat; sie sind spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Gemeinderatssitzung vollständig über das Landratsamt Regensburg einzureichen. Nur vollständige Anträge können im Gemeinderat abschließend behandelt werden. Sitzungstag ist i. d. R. der zweite Donnerstag im Monat (August evtl. Sommerpause = keine Sitzung).
Nach Behandlung im Gemeinderat werden alle Antragsunterlagen mit dem gemeindlichen Beschluss sowie der Stellungnahme der Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde zu weiteren Bearbeitung und Entscheidung versandt. Auf die Bearbeitungs-/Entscheidungszeit des Landratsamtes hat die Gemeinde keinen Einfluss. Über den Beschluss des Gemeinderats sowie den Versand an das Landratsamt wird der Bauherr von der Gemeinde informiert.
Nach Abschluss des Verfahrens bzw. zur Entscheidung erhält der Bauherr vom Landratsamt einen Bescheid sowie die für ihn vorgesehene rote Bauantragsmappe zurück (Mappe grün verbleibt beim Landratsamt, gelb erhält die Gemeinde mit Abdruck des Bescheids). Im Rahmen einer digitalen Antragstellung erfolgt die Bescheidserteilung digital.

Vergessen Sie nicht bei allen Bauvorhaben (unabhängig vom Verfahren), Ihre Nachbarn am Verfahren zu beteiligen. Nachbarn sind alle Personen (Grundstückseigentümer), die sich eine Grundstücksgrenze mit Ihnen teilen; auch diejenigen, die Ihr Bauvorhaben womöglich von ihrem Grundstück aus nicht einsehen können. Bei größeren Vorhaben ist die „weitere“ Nachbarschaft zu beteiligen (alle, die vom Bauvorhaben beeinflusst sein könnten).

Kosten: Die Gebühren werden direkt vom Landratsamt erhoben.

Für die Errichtung eines Gebäudes muss in der Regel ein Bauantrag eingereicht werden. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, z. B. Windkraftanlage, Werbeanlage, Mauer, usw.
Entspricht ein Bauvorhaben exakt den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplans/der entsprechenden Satzung, kann dieses im sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden. 
Verfahrensfrei” heißt nicht “rechtsfrei”!

Wenn eine bauliche Anlage errichtet oder geändert werden soll, die nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass kein Bauantrag gestellt werden muss und zudem keine Baugenehmigung erforderlich ist. Eine Prüfung des Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Für die Einhaltung der geltenden Vorschriften ist der Bauherr verantwortlich. Dieser muss u. a. Abstandsflächen einhalten und die Vorgaben des betreffenden Bebauungsplans oder die Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Ortsgestaltungssatzung oder einer Werbeanlagensatzung, beachten. Außerdem muss der Bauherr eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung notwendig ist. Wenn beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichtet werden sollen, benötigt der Bauherr unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Wenn man sich nicht an bestehende Anforderungen hält, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen. Genehmigungsfreistellungen werden von der Gemeinde direkt bearbeitet und bedürfen keiner Behandlung im Gemeinderat oder Weiterleitung zur Entscheidung an das Landratsamt (das Landratsamt erhält eine Ausfertigung der Antragsunterlagen und einen Abdruck des gemeindlichen Bescheids/Schreibens zur Kenntnisnahme).
Für die Bearbeitung einer Genehmigungsfreistellung (Rückmeldung zum Vorhaben) ist mit max. vier Wochen zu rechnen.

Kosten: Die Gebühren liegen bei 40,00 Euro.

Mit einem Antrag auf Vorbescheid kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens (Bauantrag) einzelne Fragen seines Bauvorhabens durch die Bauauftsichtbehörde rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es in erster Linie um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens.

Der sog. Vorbescheid gilt i. d. R. drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Gültigkeit kann verlängert werden, wenn der Bauherr dies vor Ablauf der benannten Frist schriftlich beantragt.

Eine Bauvoranfrage wird über das Bauantragsformular gestellt; Kreuz bei „Antrag auf Vorbescheid“ setzen.
Das weitere Vorgehen (Einreichung, Zuständigkeit des Gemeinderats, usw.) entspricht dem Bauantragsvorgang.

Kosten: Die Gebühren werden direkt vom Landratsamt erhoben.

Bei an sich verfahrensfreien Bauvorhaben entscheidet die Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung.
Eine Abweichung kann dann erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wann eine Ausnahme zulässig ist, ist in der jeweiligen Satzung selbst geregelt.
Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zudem muss die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Sie darf auch die Grundzüge der Planung nicht berühren.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; der Antrag ist zu begründen.
Die Antragseinreichung erfolgt in dreifacher Ausfertigung mit drei Baumappen (rot, grün, gelb) und den vollständigen Unterlagen (Antrag, Lageplan, Skizzen, Zeichnungen, …). Isolierte Befreiungen werden von der Gemeinde direkt bearbeitet und bedürfen keiner Behandlung im Gemeinderat oder Weiterleitung zur Entscheidung an das Landratsamt (das Landratsamt erhält eine Ausfertigung der Antragsunterlagen und einen Abdruck des Bescheids zur Kenntnisnahme).
Für die Bearbeitung einer isolierten Befreiung ist in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von vier bis acht Wochen zu rechnen.

Kosten: Die Gebühren richten sich je nach Aufwand des Verfahrens.

Bei der Anzeige der Beseitigung eine baulichen Anlage handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung schriftlich informieren (Formular “Anzeige der Beseitigung”); mind. einen Monat vorher.

Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Falls erforderlich, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.

Keine Pflicht zur Anzeige besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.

Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR festgesetzt werden.